So bewilligt er Ausgaben (z.B. Kredite bei grossen Bauvorhaben),
soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen,
und beschliesst über den Erwerb von Liegenschaften im Verwaltungsvermögen wie auch über deren Verfügung.
Weiter setzt er den Steuerfuss und andere Abgaben fest.
Ausgabenbeschlüsse über 1,5 Millionen Franken unterliegen dem
fakultativen Referendum.
Der Grosse Rat beschliesst nach Prüfung durch seine
Finanzkommission
alljährlich über den vom Regierungsrat vorzulegenden Voranschlag des Staatshaushaltes (Budget)
und genehmigt die Staatsrechnung.
Mittels der Instrumente
Budgetpostulat und
vorgezogenes Budgetpostulat
kann der Grosse Rat auf die Ausgestaltung des aktuellen bzw. nächstfolgenden Budgets Einfluss nehmen.
Eine Überschreitung der Budgetvorgabe bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.
Der Grosse Rat beschliesst auch den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln,
d.h. die Aufnahme und Rückzahlung von Anleihen.
Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets,
so muss er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag verbinden.