Logo: Baselstab / Basel-StadtLogo: Grosser Rat
Hauptseite Suche nach Geschäften Suche nach Mitgliedern Suche nach Gremien

Parlamentarische Vorstösse

Bedeutung der Vorstösse

Den Mitgliedern des Grossen Rates steht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, mittels derer sie – unabhängig von der Regierung – eigene Themen und Gesetzgebungsprojekte lancieren können.

Die Vorstösse unterscheiden sich vor allem in ihrer möglichen Wirkung auf die Tätigkeit der Regierung und der dafür nötigen Unterstützung durch das Plenum.

In der Regel müssen für einen Überweisungsbeschluss mindestens 50 Ratsmitglieder anwesend sein. Dann gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

nach oben

Parlamentarische Vorstösse

Motion

Das verpflichtendste parlamentarische Instrument ist die Motion. Mit ihr kann jedes Ratsmitglied oder eine ständige Kommission den Regierungsrat verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. Die Motion ist in Basel-Stadt ein relativ junges parlamentarisches Instrument; es wurde erst 1991 eingeführt.

Motionen werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen: die Motion kann dem Regierungsrat erst überwiesen werden, nachdem dieser – innert drei Monaten – schriftlich Stellung bezogen hat. Motionen, die keine Frist enthalten, sind spätestens innert vier Jahren zu erfüllen. Eine Motion kann vom Grossen Rat auch als (weniger verpflichtender) Anzug überwiesen werden.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Motion'

Anzug

Der Anzug ist das am häufigsten gewählte parlamentarische Instrument. In der Form eines Anzugs (der dem Postulat im Parlamentsrecht des Bundes sowie der meisten Kantone entspricht) kann jedes Ratsmitglied oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat Anregungen zur Änderung der Verfassung, zu Gesetzen oder Beschlüssen oder zu Massnahmen der Verwaltung vorlegen. Das Instrument Anzug entspricht dem Postulat, das der Bund und die meisten Kantone kennen.

Erklärt der Grosse Rat den Anzug für erheblich, so wird er der Regierung, dem Ratsbüro oder einer Grossratskommission überwiesen, die dann zwei Jahre Zeit haben, Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.

Ist der Grosse Rat mit dem Resultat unzufrieden, kann er den Anzug stehen lassen und erneut entscheiden, wer den Anzug behandeln soll. Die Frist zur Neubearbeitung beträgt wiederum zwei Jahre.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Anzug'

Budgetpostulat

Das Budgetpostulat ist ein Antrag, der eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben im Budget bezweckt. Antragsberechtigt sind jedes Ratsmitglied und jede ständige Kommission. Das Budgetpostulat muss bis zum Schluss der Budgetsitzung im Dezember des Grossen Rates schriftlich eingereicht werden. In der darauffolgenden Januar-Sitzung beschliesst der Grosse Rat, ob er das Budgetpostulat überweisen will. Tut er dies, dann hat die Regierung so rechtzeitig über das Budgetpostulat zu berichten, dass dieses spätestens im April im Rat behandelt werden kann.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Budgetpostulat'

Vorgezogenes Budgetpostulat

Mit einem Vorgezogenen Budgetpostulat kann jedes Ratsmitglied oder jede ständige Kommission dem Regierungsrat beantragen, in einem zukünftigen Budget Veränderungen vorzunehmen. Der Überweisungsbeschluss erfolgt in der Februar-Sitzung. Der Regierungsrat erstattet mit der Budgetvorlage darüber Bericht, ob und wie weit das Vorgezogene Budgetpostulat umgesetzt wurde. Sofern der Regierungsrat das Vorgezogene Budgetpostulat nicht umgesetzt hat, entscheidet der Grosse Rat bei der Verabschiedung des Budgets, ob und wie weit es ins Budget übernommen wird.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Vorgezogenes Budgetpostulat'

Planungsanzug

In Form des Planungsanzugs kann der Grosse Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder einer ständigen Kommission, dem Regierungsrat eine Änderung in der regierungsrätlichen Planung beantragen. Bis 2008 bezog sich der Planungsanzug auf den jährlich erscheinenden Politikplan, in welchem der Regierungsrat seine gesamte Planung darlegte. Seit 2009 legt der Regierungsrat seine langfristigen Ziele in einem alle vier Jahre erscheinenden Legislaturplan dar, die kurz- und mittelfristigen Ziele im jährlichen Budgetbericht. Der Planungsanzug bezieht sich nur noch auf letzteren.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Planungsanzug'

Das Vorgezogene Budgetpostulat und den Planungsanzug gibt es in Basel-Stadt erst seit Mitte 2005, sie lösen zusammen den Planungsauftrag ab.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Planungsauftrag'

Interpellation

Mittels einer Interpellation hat jedes Ratsmitglied das Recht, vom Regierungsrat Auskunft über die Verwaltung oder die Interessen des Kantons berührende Angelegenheiten zu verlangen. Die Auskunft soll in der gleichen Sitzung mündlich oder bis zur nächsten Sitzung schriftlich erfolgen.

Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann jedes Ratsmitglied bis eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn eine dringliche Interpellation einreichen. Sofern diese im Rat ein Zweidrittelmehr findet, muss sie der Regierungsrat in der gleichen Sitzung mündlich beantworten.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Interpellation'

Schriftliche Anfrage

In Form der Schriftlichen Anfrage kann jedes Ratsmitglied den Regierungsrat um Auskunft über kantonale Angelegenheiten ersuchen. Dieser muss innerhalb von drei Monaten antworten; eine Diskussion im Rat findet nicht statt. Das anfragende Ratsmitglied hat aber Anrecht, im Protokoll eine kurze Replikerklärung zu veröffentlichen.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Schriftliche Anfrage'

Die Schriftliche Anfrage hat ab September 2006 die Kleine Anfrage abgelöst.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Kleine Anfrage'

Resolution

Eine Resolution ist eine Stellungnahme des Grossen Rates zum aktuellen politischen Geschehen. Antragsberechtigt sind jedes Ratsmitglied und jede ständige Kommission. Um die Resolution zu fassen, braucht es zwei Drittel der Stimmen.

Beispiele: Datenbankabfrage 'Resolution'

Standesinitiative und Standesreferendum

Der Kanton Basel-Stadt hat mit der Standesinitiative und dem Standesreferendum zwei Mitwirkungsrechte auf Bundesebene, die vom Grossen Rat ausgeübt werden. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Einreichung einer Standesinitiative oder die Ergreifung des Standesreferendums zu beantragen. Letzteres geschah – obwohl dieses Kantonsrecht seit 1874 existiert – erstmals 2003, im Fall des „Steuerpakets“ des Bundes. (Einem Standesreferendum müssen mindestens acht Kantone zustimmen, damit es zustande kommt).

Beispiele: Datenbankabfrage 'Antrag'

nach oben