Der Grosse Rat ist auch Wahlbehörde.
So wählt er jeweils in der Januar-Ratssitzung für die Dauer eines Jahres das eigene
Präsidium und einen
Statthalter.
Zudem wählt der Grosse Rat die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen
des obersten Kantonsgerichts (Appellationsgericht),
des Zivilgerichts,
des Strafgerichts und
des Sozialversicherungsgerichts sowie
die leitenden Staatsanwälte,
den Jugendanwalt und
die Stafbefehlsrichter.
Mit Zweidrittelsmehr kann der Grosse Rat
Gerichtspräsidenten,
Statthalter,
Richter und Ersatzrichter sowie
Staatsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder des Amtes entheben.
Wahlen finden ohne vorgängige Diskussion und geheim statt.
Sie erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten,
im dritten nach jenem des relativen Mehrs.